Arbeitsrecht allgemein Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Es kommt häufig vor, dass die Kündigung nicht von Personen unterzeichnet wird, die eindeutig (z. B. laut Handelsregister) vertretungsberechtigt sind (z. B. Geschäftsführer, Einzelprokuristen). Die Funktion als Personalleiter ist nach der Rechtsprechung nur dann nach außen hin mit einer Kündigungsvollmacht verbunden, wenn diese Funktion den Arbeitnehmern bekannt gemacht worden ist. Zu unterscheiden ist eine interne Bevollmächtigung und die Notwendigkeit, eine Kündigungsvollmacht nach außen durch Vorlage der Originalvollmacht zu dokumentieren. Geschieht Letzteres nicht, kann der Empfänger die Erklärung (z. B. Kündigung, jedoch auch andere Erklärungen) unverzüglich zurückweisen. Bereits durch eine solche Zurückweisung kann eine Kündigung hinfällig werden (wie z. B. jüngst das LRG Schleswig-Holstein, 1 SA 252/13 BeckRS 2014, 68045 entschieden hat).
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